SQO2 Veranstaltungsrigging

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VORBEMERKUNG

Ziel der Qualitätsstandards (SQ = Standard der Qualität | Standard of Quality) ist es, das erforderliche Qualitätsniveau von Dienstleistungen in der Veranstaltungswirtschaft zu definieren.

Standards der Qualität der IGVW berücksichtigen die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren und notwendigen Kompetenzen in der Veranstaltungswirtschaft. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsgrundlagen, Normen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Dieser Qualitätsstandards wurde vom zuständigen Gremium der IGVW unter Mitwirkung des Sachgebietes Bühnen und Studios der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF.medienakademie, ARTE, Bavaria, BR, DeutschlandRadio, DW, HR, IRT, MDR, Mediengruppe RTL Deutschland, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, SRG-SSR, SR, Studio Hamburg, SWR, tpc, WDR und ZDF erarbeitet.

1 | ANWENDUNGSBEREICH

Stand 04/2019
Dieser Qualitätsstandard gilt für die Aufbau- und Ablauforganisation für das Rigging und andere Höhenarbeiten in der Veranstaltungstechnik. Dies beinhaltet die einzelnen Verantwortlichkeiten der Beteiligten. Zusätzlich werden auch Arbeitsverfahren und -methoden sowie insbesondere die Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erläutert.

Dieser Qualitätsstandard dient als Orientierungshilfe bei der Wahrnehmung der Auswahlverantwortung des Unternehmers/Auftraggebers bei der Festlegung der Abläufe und der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Veranstaltungsrigging ist von seinem Wesen her immer mit erheblichen Gefährdungen verbunden. Einerseits gilt es ein sicheres Arbeiten in der Höhe zu gewährleisten und anderseits dafür zu sorgen, dass keine Gegenstände herabfallen können.

Grundsätzlich zählt Arbeit mit Absturzgefahr zu gefährlichen Arbeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Um Sicherheit bei Arbeiten in der Höhe zu erreichen, müssen alle Möglichkeiten zur sicheren Organisation und Durchführung der Arbeitsprozesse genutzt werden. Dabei sind die erforderlichen Qualifikationen des Riggingpersonals zu berücksichtigen (siehe dazu auch igvw SQQ2).

Insbesondere der zeitliche Ablauf der Tätigkeiten muss so gestaltet werden, dass eine sichere Durchführung der Arbeitsprozesse möglich ist. Daraus begründet sich bereits bei der Planung und Organisation der Veranstaltung eine besondere Sorgfaltspflicht des Auftraggebers.

2 | NORMATIVE UND INFORMELLE VERWEISUNGEN

  • ArbStättV Fassung 08-2004
    Arbeitsstättenverordnung sowie die relevante ASR A 2.1
  • BetrSichV Fassung 07-2015
    Betriebssicherheitsverordnung sowie relevante TRBS 2121 und BekBS
  • DGUV Vorschrift 1
    Grundsätze der Prävention
  • DGUV Vorschriften 17 und 18
    Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
  • DGUV Regel 100-001
    Grundsätze der Prävention
  • DGUV Regel 112-198
    Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
  • DGUV Regel 112-199
    Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
  • DGUV Regel 115-002
    Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
  • DGUV Information 204-011
    Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma
  • DGUV Information 209-013
    Anschläger
  • DGUV Information 212-001
    Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren SZP
  • DGUV Information 215-310 Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden
  • DGUV Information 215-313
    Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen – Lasten über Personen
  • DGUV Grundsatz 312-906 Stand 04/2019
    Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
  • DIN 15750
    Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen
  • DIN EN 353-2
    Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung
  • DIN EN 355
    Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Falldämpfer
  • DIN EN 358
    Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen – Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte
  • DIN EN 361
    Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte
  • DIN EN 362
    Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungselemente
  • DIN EN 363
    Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Absturzschutzsysteme
  • DIN EN 795
    Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen
  • igvw SQP1
    Traversen
  • igvw SQP2
    Elektrokettenzüge
  • igvw SQQ2
    Sachkunde für Veranstaltungsrigging
  • PSA-BV
    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit.

3 | BEGRIFFE

Anschlagen Montieren von Arbeitsmitteln (Anschlagmitteln) mit dem Ziel des Haltens oder Bewegens von Lasten

Anschlageinrichtung Einrichtung zur Befestigung von Auffang- oder Arbeitsplatzpositionierungssystem

Arbeitsplatzpositionierungssystem System zum Halten von Personen an ihrem Arbeitsplatz und zum Sichern gegen Absturz oder Abrutschen

Auffangsystem bestehend aus Auffanggurt nach DIN EN 361 mit hinterer und vorderer Auffang- öse, ausgestattet mit Brust-, Hüft-, Beingurten, Falldämpfer (nach DIN EN 355) und Verbindungsmitteln (nach DIN EN 362)

Auftraggeber Auftraggeber einer Dienstleistung können z. B. Veranstalter, Agenturen, Betreiber, Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Produktionsbetriebe und Theater sein. Der Auftraggeber trägt die unternehmerische Verantwortung (siehe auch DIN 15750).

Auftragnehmer Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Erbringung der beauftragten Leistung. Der Auftragnehmer hat den beauftragten Umfang der Leistung sowie deren termingerechte und ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

Betreiber ist derjenige, der die Veranstaltungsstätte betreibt und die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat.
Anmerkung zum Begriff: Der Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb oder die Einrichtungen betreibt, besitzt oder der maßgeblichen wirtschaftlichen Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs übertragen worden ist.

Dienstleistung Planerische, organisatorische und technische Leistung, die für die Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen erbracht wird.

Hilfstragwerk (Support Traverse/Pre-Rigg) Nicht dauerhaft zum Tragwerk gehörende Lastaufnahmemittel.
Beispiel: Eine Traversenstrecke zwischen zwei Anschlagpunkten und einem Lastübergabepunkt oberhalb einer Traversenkonstruktion.

Horizontale Lifeline Anschlageinrichtung bestehend aus einem temporär oder dauerhaft horizontal installierten Drahtseil oder Chemiefaserseil. Die horizontale Lifeline kann Bestandteil eines Auffang- oder Arbeitsplatzpositionierungssystem sein.

Lastaufnahmeeinrichtung System bestehend aus Hebezeug, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel

Lastüberwachung Zur Überprüfung der korrekten Installation/Belastungsverhältnissen bedarf es bei hoher Auslastung oder statisch unbestimmten Systemen einer Lastüberwachung sämtlicher Hängepunkte eines in sich geschlossenen, statischen Systems. Diese erfolgt typischerweise durch drahtgebundene, oder drahtlose Lastmesszellen. Einzelpunktmessungen können die Gesamtheit der Lastverschiebungen nicht abbilden.

Mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung Mitlaufende Auffanggeräte sind Bestandteile eines Auffangsystems und bilden mit der beweglichen Führung (Chemiefaserseil/Drahtseil) eine verwendungsfertige Einheit. Die bewegliche Führung ist vertikal angeordnet. Das Auffanggerät begleitet den Benutzer während der Auf- und/oder Abwärtsbewegung automatisch ohne manuelle Betätigung und blockiert bei einem Sturz.

Rigging In der Veranstaltungstechnik ist das Montieren und Benutzen von veranstaltungsspezifischen Lastaufnahmeeinrichtungen. Dies beinhaltet das Anschlagen, Halten und Bewegen von Lasten in der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) insbesondere gegen Absturz.

Rigging-Dienstleister Unternehmen für die planerische, organisatorische und technische Durchführung von Veranstaltungsrigging. Beim Tournee-Rigging besteht häufig die Situation, dass einzelne Leistungen vom Haus-Rigger und einzelne Leistungen vom Tour- Rigger erbracht werden.

Riggingplan Der Riggingplan ist eine technische Zeichnung mit allen Einbauten und detaillierten Angaben zu Anschlagpunkten am Tragwerk und den einzubringenden Lasten.
Zu Anschlagpunkten am Tragwerk siehe auch DGUV Information 215-313 „Lasten über Personen“.

Temporärer Anschlagpunkt Nicht dauerhaft an Tragwerken montierter Punkt zur Einleitung von Lasten
Beispiel: Mit Anschlagmitteln an Knotenpunkten von Fachwerkträgern eines Gebäudetragwerkes erstellte Punkte.

Tourneeveranstaltungen Bei Tourneeveranstaltungen unterscheidet man in der Praxis zwischen dem örtlichen Veranstalter und dem Tourneeveranstalter.

Veranstalter ist derjenige, der für die jeweilige Veranstaltung die Verantwortung trägt. Dies kann ein Unternehmen, eine Agentur, ein Verein oder Verband, eine Kommune oder eine Einzelperson sein. Der Veranstalter ist die für alle organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung juristisch haftende Person oder Körperschaft. Diese kann er selbst durchführen bzw. teilweise oder vollständig als Auftraggeber durch für die entsprechende Dienstleistung qualifizierte Auftragnehmer durchführen lassen. Unabhängig von der Vergabe von Leistungen verbleiben unübertragbar beim Veranstalter die Organisationspflichten, insbesondere Auswahl- und Überwachungspflichten.

Weitere Begriffe Darüber hinaus gelten die Begriffe der weiteren igvw-Qualitätsstandards sowie der relevanten Schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

4 | VERANTWORTUNG BEIM VERANSTALTUNGSRIGGING

Veranstaltungsrigging ist ein Arbeitsprozess der bei Auf- und Abbau von Veranstaltungen oder Produktionen meist in räumlicher Nähe bzw. in Kooperation mit anderen Gewerken stattfindet. Zur Gewährleistung sicherer Arbeitsverfahren beim Veranstaltungsrigging sind die Verantwortlichkeiten und die Aufgaben aller Beteiligten eindeutig festzulegen sowie alle dabei erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit von Personen konsequent einzuhalten.

Nach den Grundsätzen der Aufsichtsverantwortung besteht für Veranstalter, Betreiber und Riggingunternehmen die gemeinsame Verpflichtung, für eine fachkundige Aufsichtsführung zur sorgen.
Siehe auch: § 5-9 DGUV Vorschrift 1 und § 15 DGUV Vorschrift 17/18 in Verbindung mit DGUV Regel 115-002

4.1 Verantwortung der Veranstalter

Die Veranstalter tragen grundsätzlich die unternehmerische Gesamtverantwortung für alle Belange der Veranstaltung. Aufgrund des oft erhöhten Gefährdungspotentials bei einzelnen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen durchzuführen sind, gilt dies ganz besonders für alle Notwendigkeiten der Arbeitssicherheit. Hierzu gehört auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Auswahlverantwortung bei der Auftragsvergabe.

Bei Tourneeveranstaltungen besteht häufig ein Nebeneinander von Tourneeveranstalter und örtlichem Veranstalter. Die faktische Verantwortung richtet sich dann nach den tatsächlichen Verhältnissen bei der Tourneeveranstaltung.

Viele der durchzuführenden Tätigkeiten gelten als sogenannte „sicherheitsrelevante Tätigkeiten“ oder sogar als „gefährliche Arbeiten“ z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr. Hieraus resultiert unmittelbar eine besondere Sorgfaltspflicht der Veranstalter. Für das Gewerk Veranstaltungsrigging bedeutet dies eine gewissenhafte Auswahl qualifizierter Rigger und/oder eines fachkundigen Riggingunternehmens und die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen durch Aufsichtsführende überwacht werden.

Zu den Aufgaben der Veranstalter gehört es auch, bei der Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen in einer Veranstaltungsstätte dafür zu sorgen, dass keine gegenseitigen Gefährdungen wirksam werden. Die Unternehmen haben hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten, insbesondere, wenn sich Tätigkeiten auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können. Gegenseitige Gefährdungen können z. B. auftreten bei Arbeiten in der Höhe, bei Transport- sowie Lade- und Entladevorgängen. Für diese Aufgabe haben die Veranstalter in Abstimmung mit dem Betreiber einen fachkundigen Koordinator einzusetzen und diesem ist Weisungsbefugnis gegenüber allen Beteiligten zu erteilen. Unbenommen von dieser Verpflichtung bleibt die grundsätzliche Betreiberverantwortung und mögliche Betreiberpflichten aus dem Sonderbaurecht hiervon unberührt (vgl. VStättV Abschnitt 4 "Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften").

Für die Durchführung der erforderlichen Riggingtätigkeiten haben die Veranstalter ausreichende Auf- und Abbauzeiten entsprechend dem Umfang der auszuführenden Arbeiten einzuplanen. Gerade aufgrund des Gefährdungspotentials bei Riggingtätigkeiten ist darauf zu achten, dass für sicherheitsgerechtes Arbeiten angemessene Zeiträume zur Verfügung stehen.

Zur Sorgfaltspflicht der Veranstalter gehört es insbesondere, auch die Planungen der Auftragnehmer auf realistische Personaldisposition in Bezug auf Personenzahl und Arbeitszeiten zu überprüfen.

Zur Kontrollverantwortung der Veranstalter gehört auch die Verpflichtung einzugreifen, wenn Beschäftigte sich oder andere durch physische Überlastungen oder Übermüdung gefährden.

4.2 Verantwortung der Betreiber

Die Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten haben die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für ihr Gebäude und Gelände. Hierzu zählt auch die Bereitstellung sicherer, gesundheitsgerechter Arbeitsstätten und Arbeitsumgebungen.

In Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen regelmäßig Arbeiten in der Höhe durchgeführt werden, ist die Absturzgefahr durch bauliche oder technische Maßnahmen zu verhindern. Die Anforderungen für eine Absturzsicherung gelten sowohl für fest eingerichtete Arbeitsplätze, Szenenflächen, Verkehrswege und Zugänge, als auch für solche der mobilen Veranstaltungstechnik. Anforderungen zum „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Betreten von Gefahrbereichen“ sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1 festgelegt.

Überall dort, wo regelmäßig Personen Arbeiten durchführen sollen, bei denen die Absturzgefahr nicht durch andere technische Maßnahmen verhindert werden kann, müssen dauerhaft eingebaute Anschlageinrichtungen (z. B. Lifelines) für die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sein. Zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen, die im Zuständigkeitsbereich des Betreibers entstehen können, sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem in Abschnitt 4.1 geforderten Koordinator abzustimmen. Dies kann z. B. erforderlich sein bei Installationsarbeiten (Wasser, Strom für Messestände), Gebäudereinigung und Tätigkeiten der Security-Unternehmen.

Anmerkung: Die Betreiberverantwortung und die Betreiberpflichten aus dem Sonderbaurecht (vgl. VStättV Abschnitt 4 "Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften") verbleiben grundsätzlich beim Betreiber.

4.3 Verantwortung der Unternehmen für Veranstaltungsrigging

Die Unternehmen für Veranstaltungsrigging müssen über die ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Arbeitsverfahren des Veranstaltungsriggings verfügen. Maßstab für die Personalauswahl sind in Abhängigkeit von der Gefährdung die Level 1 bis 3 des igvw SQQ2 „Sachkunde für Veranstaltungsrigging“.

Die Unternehmen für Veranstaltungsrigging haben die Verantwortung für die sichere und fachkundige Planung und Durchführung des Veranstaltungsriggings. Die technische Realisierung muss unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfolgen. Zu den Pflichten der Riggingunternehmen gehört es auch, sicherheitswidrige Arbeiten und/oder Verhalten aktiv zu verhindern und Gefährdungen für Andere auszuschließen.

Ein Grundsatz dabei ist, dass keine Arbeiten auf übereinander liegenden Ebenen gleichzeitig durchgeführt werden

siehe Abschnitt 5

Jeder Rigger ist verpflichtet, für seine Sicherheit bei der Arbeit sowie für die Sicherheit derjenigen zu sorgen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Hierzu gehört auch, die eigene gesundheitliche Eignung für die Tätigkeiten feststellen zu lassen (z. B. Eignungsuntersuchung für Tätigkeiten mit Absturzgefahr „G 41“).

4.5 Aufsichtsführung für Rigging

Die beteiligten Rigging-Unternehmen/Rigger (Tour-Rigger, Haus-Rigger, Rigging-Dienstleister) haben die Aufsichtsführung sicherzustellen und darüber Einvernehmen herzustellen, wer die Aufsichtsführung zu stellen hat. Der oder die Aufsichtführenden sind namentlich zu benennen und allen Beteiligten bekannt zu machen. Der Aufsichtsführende für die Rigging-Tätigkeiten gilt auch als Koordinator nach § 6 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Werden mehrere Aufsichtsführende gleichzeitig tätig, ist ein leitender Koordinator zu benennen. Die Aufsichtsführenden sind den zu beaufsichtigenden Personen gegenüber weisungsberechtigt. Aufsichtsführende müssen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die zu beaufsichtigenden Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Die Aufsichtsführenden haben eine Garantenstellung für die Einhaltung der sicheren und fachgerechten Arbeitsverfahren.

Die Qualifikation und die Anzahl der Aufsichtsführenden richten sich nach:

  • dem Grad der Gefährdung bei den Tätigkeiten
  • der Komplexität der zu errichtenden bzw. abzubauenden Riggingsysteme
  • der Anzahl zu beaufsichtigenden Personen
  • der Übersichtlichkeit der Veranstaltungsstätte

Die Aufgaben der Aufsichtsführenden sind:

  • Kommunikation mit allen Gewerken
  • Umsetzung der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Schutzmaßnahmen und der daraus resultierenden Sicherheitsunterweisung Wirkungskontrolle der Schutzmaßnahmen und ggf. entsprechende Korrekturmaßnahmen
  • Umsetzung des Rettungskonzeptes und Wirkungskontrolle der darin festgelegten Maßnahmen (Personal und Equipment)

5 | GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG UND SCHUTZMASSNAHMEN

5.1 Gefährdungsbeurteilung

Das zentrale Element für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation. Dazu gehören die Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen sowie deren Wirkungskontrolle. Die Gefährdungsbeurteilung muss die Besonderheiten der konkreten Veranstaltung berücksichtigen.

Verantwortlich für die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die jeweiligen Unternehmer für ihre Bereiche. Üblicherweise werden bei Veranstaltungen und Produktionen Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsort tätig. Deshalb haben die Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuarbeiten. Der Veranstalter und der Betreiber haben alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit Rigging-Dienstleister bei der Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten die spezifischen Gefahren der Veranstaltungsstätte und der Produktion berücksichtigen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören insbesondere Hinweise für die Nutzung der veranstaltungsstättenspezifischen technischen oder baulichen Schutzeinrichtungen wie z. B. technische Decken, begehbare Brücken, Laufstege, Anschlagmöglichkeiten und Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist der Rahmen, der durch die jeweils gültigen Vorschriften festgelegt wird, einzuhalten. Schutzmaßnahmen ergeben sich auch aus DGUV-Informationen und Branchenstandards. Eine beispielhafte Übersicht der Vorschriften und Regelwerks ist im nachfolgenden Bild dargestellt.

Zusammenarbeit hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bedeutet, dass die Unternehmer ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abstimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten sorgen.

Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.

4.4 Verantwortung der Rigger

Riggingtätigkeiten gelten grundsätzlich als sicherheitsrelevante Tätigkeiten und erfordern daher eine besondere Sorgfalt. Die Fachverantwortung für die sachgerechte und sichere Durchführung der Tätigkeiten obliegt jedem Rigger in seinem Aufgabenbereich.

Beispielhafte Darstellung des Regelwerks

DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze Zum Beispiel

Staatliches Recht Zum Beispiel

DIN-Normen Zum Beispiel

DGUV Informationen Zum Beispiel

Branchenstandards Zum Beispiel

Zu den wesentlichen Gefährdungen beim Veranstaltungsrigging, die de facto immer zu beurteilen sind, zählen:

  • Herabfallende Gegenstände
  • Absturz von Personen
  • Gegenseitige Gefährdung durch Arbeiten auf zwei Ebenen
  • Mechanische Gefährdungen bei der Handhabung von Arbeitsmitteln
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefährdungen beim Transport, Belastungen durch Heben und Tragen
  • Physische Fehlbeanspruchungen
  • Belastungen durch Lärm und Abgase
  • Psychische Belastungen Belastungen durch Arbeitstempo/Arbeitszeiten
  • Fehler durch kurzfristige Änderungen
  • Fehlverhalten einzelner Personen
  • Gefährdungen, die von anderen Tätigkeiten oder von Dritten ausgehen

5.2 Schutzmaßnahmen

Zwei Gefährdungen, die beim Veranstaltungsrigging einer besonderen Betrachtung bedürfen, sind die Möglichkeit des Herabfallens von Gegenständen und der mögliche Absturz von Bühnentechnikern oder Riggern, die in der Höhe arbeiten. Auch wenn die daraus resultierenden Unfälle nicht besonders häufig geschehen, ist das Schadensausmaß meist katastrophal. Allein aus diesem Grund sind alle erdenklichen Schutzmaßnahmen gerechtfertigt. Daher ist es unter anderem Ziel dieses Qualitätstandards, diesen beiden maßgeblichen Gefährdungen mit geeigneten Maßnahmen entgegen zu wirken. Die notwendigen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Für die Auswahl der Schutzmaßnahmen gilt das allen Arbeitsschutzgedanken zu Grunde liegende Prinzip, dass Gefahren an der Quelle zu bekämpfen sind und, dass technische Maßnahmen immer Vorrang haben gegenüber organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen orientiert sich an dem STOP-Prinzip, siehe nachfolgendes Bild. Schutzmaßnahmen nach den Stufen des STOP-Prinzips können aufeinander aufbauen. Die Grenzen zwischen den Stufen sind in der Praxis nicht so scharf zu ziehen, wie im Bild dargestellt.

5.2.1 Substitution risikobehafteter Arbeitsverfahren

Substitutionsprinzip bedeutet das Ersetzen eines risikobehafteten Arbeitsverfahrens durch ein Verfahren mit geringerem Risiko. Dieses Prinzip hat immer Vorrang vor den in den folgenden Abschnitten genannten Maßnahmen.

Die Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten haben sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsstätten bereit zu stellen. In Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen regelmäßigen Arbeiten in der Höhe durchgeführt werden, ist die Absturzgefahr durch bauliche oder technische Maßnahmen zu verhindern.

Diese Maßnahmen können insbesondere sicher begehbare technische Decken, Brücken oder Laufstege sein.

Mit diesen Maßnahmen wird von vornherein das risikobehaftete Beklettern von Tragkonstruktion oder Einrichtungen vermieden. Dieses Ziel kann auch erreicht werden, wenn maschinentechnische Arbeitsmittel eingesetzt werden, die es ermöglichen, alle erforderlichen Lasten vom Boden aus mittels Lastaufnahmeeinrichtungen (z. B. Laststangen oder Traversensystem) zu montieren und einzurichten.

5.2.2 Technische Maßnahmen

Die Verantwortung, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen und notwendige Maßnahmen umzusetzen, liegt zunächst beim Arbeitgeber. Dennoch sind gerade für die Installation von z. B. Anschlagsystemen insbesondere die Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten und die Fachplaner mit in der Pflicht. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.

Dort wo die oben genannten Substitutionsmaßnahmen nicht möglich sind, sind folgende technische Möglichkeiten umzusetzen:

  • Einsatz von Hubarbeitsbühnen
  • Einbau von Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz, z. B. Lifelines

Zu den technischen Maßnahmen gegen das Herabfallen von Gegenständen gehört es, dass alle zu montierenden Arbeitsmittel oder Systeme eigensicher befestigt werden. Wenn Eigensicherheit nicht vollständig ausführbar ist, ist Einfehlersicherheit herzustellen. Hierzu siehe DGUV Information 215-313 „Lasten über Personen“.

5.2.3 Organisatorische Maßnahmen

Zu den organisatorischen Maßnahmen, die beim Veranstaltungsrigging erforderlich sind, gehören im Wesentlichen:

  1. Auswahl der Rigger und oder Riggingunternehmen
  2. Festlegung der erforderlichen Qualifikationen des Personals
  3. Eignungsfeststellung für Riggingtätigkeiten (z. B. nach DGUV Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“)
  4. Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Eignung der Veranstaltungsstätte
  5. Umsetzung der Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, inklusive Unterweisungen
  6. Organisation der Arbeitsabläufe (zeitlicher Ablauf von Aufbau bis Abbau)
  7. Organisation der Aufsichtsführung inklusive Wirkungskontrolle der Schutzmaßnahmen

Diese Aspekte sind alle mit einander verzahnt und werden in Kapitel 6 beschrieben.

Bei der Organisation der Arbeitsabläufe gilt der Grundsatz, dass keine Arbeiten auf übereinander liegenden Ebenen gleichzeitig durchgeführt werden.

Wenn durch die Art der Tätigkeiten Gefahr durch z. B. Herabfallen von Gegenständen und/oder Personen möglich ist, muss das Unternehmen für Veranstaltungsrigging in Abstimmung mit den Verantwortlichen des Betreibers bzw. des Veranstalters für eine organisatorische und/oder zeitliche Trennung der Tätigkeiten Sorge tragen. Hierzu kann es notwendig sein, die betroffenen Bereiche zu kennzeichnen und die Einhaltung dieser Maßnahme zu überwachen. Auch mittels Rollbühne kann eine räumliche Trennung der Tätigkeiten erfolgen.

Soweit es sich beim den Rigging-Tätigkeiten um gefährliche Arbeiten handelt, darf keine Alleinarbeit erfolgen. Siehe auch DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7

5.2.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn Restrisiken durch die Nutzung von persönlichen Schutzausrüstungen weiter reduziert werden müssen. Beim Veranstaltungsrigging bedeutet dies neben der Nutzung von Schutzhandschuhen, Sicherheitsschuhen sowie Kopfschutz vorrangig die Nutzung von PSA gegen Absturz.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) sind immer zwingend erforderlich, wenn technische und organisatorische Maßnahmen keinen vollumfänglichen Schutz gegen Absturz gewährleisten (siehe auch Abschnitt 7). Um mit PSAgA einen wirksamen Schutz zu garantieren, muss eine Reihe von Voraussetzungen gegeben sein:

  • geeignetes Auffangsystem, z. B. Auffanggurt mit Falldämpfer und Verbindungsmittel
  • geeignete Anschlageinrichtungen oder -möglichkeiten
  • Qualifikation des Anwenders, z. B. nach igvw SQQ2
  • angemessene Tragezeit der PSAgA
  • Funktionierendes Rettungskonzept

5.2.5 Rettungskonzept und Erste Hilfe

Das Unternehmen für Veranstaltungsrigging erstellt ein Rettungskonzept für die Rettung von Personen von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und stellt qualifiziertes Personal und Rettungsgerät am Veranstaltungs- oder Produktionsort bereit. Qualifiziertes Personal muss in einer schnellen Rettung von im Auffanggurt hängenden Personen geschult sein, dies sind z. B. Rigger Level 2 nach igvw SQQ2. Zur Qualifikation gehören ein einmal jährliches Rettungstraining und eine produktionsbezogene Unterweisung.

Kein Veranstaltungsrigging ohne Rettungskonzept!